Abmessung von Stiegenhäusern:
Zum Schutz vor potenziell gefährlichen Stolperunfällen gelten auch in Stiegenhäusern bestimmte Regelungen, die in der Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik festgeschrieben sind.
Demzufolge müssen die Stufen eines Treppenlaufs im gesamten Verlauf gleich hoch und in der Lauflinie gleich tief sein. Für Stufenhöhe und Stufenauftritt existieren Höchst- und Mindestmaße für verschiedene Arten von Treppen, die der OIB zu entnehmen sind.
Bei Haupttreppen muss nach maximal 20 Stufen ein Podest errichtet werden. Dessen Tiefe muss bei Richtungsänderung zumindest der lichten Treppenlaufbreite entsprechen.
Auch für die anzubringenden Handläufe existieren Richtlinien. Bei Treppen in Gebäuden oder Gebäudeteilen mit höchstens drei Wohnungen, Treppen in Reihenhäusern, bei Neben- sowie bei Wohnungstreppen muss auf einer Seite ein formstabiler, durchgängig gut greifbarer Handlauf angebracht werden. Bei allen anderen Treppenläufen mit zwei oder mehr Stufen sind auf beiden Seiten Handläufe vorgeschrieben.
Handläufe sind in einer Höhe von 85 bis 90 cm anzubringen. Bildet ein Handlauf den oberen Abschluss einer Absturzsicherung, darf die Höhe bis zu 1,10 Meter betragen.
Diese Bestimmungen sind auch für Außentreppen gültig, die der Erschließung des Gebäudes oder anderer allgemein zugänglicher Bereiche dienen. Für barrierefrei gestaltete Gebäude oder Gebäudeteile gelten bestimmte Sonderregelungen. Bei Versammlungsstätten kann von den Vorgaben zu Stufenhöhen und Stufenauftritt, Podesten und Handläufen abgewichen werden.
Den Überblick über die geltenden Bestimmungen zu behalten, ist durchaus komplex: Wir von IMMOTECH unterstützen Sie gern dabei und prüfen die Abmessungen der Stiegenhäuser in Ihren Objekten. Kontaktieren Sie uns gern!