Absturzsicherungen

Schutz vor Absturzunfällen nach OIB: 

Gemäß der Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik bedürfen alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes ab einer bestimmten Fallhöhe einer Absturzsicherung. Besteht an einer Stelle eine hohe Gefahr für einen Absturzunfall, muss bereits ab einer Fallhöhe von 60 cm eine Sicherung, etwa in Form eines Geländers, angebracht werden. In jedem Fall ist eine Sicherung aber ab einer Fallhöhe von einem Meter Pflicht – es sei denn, eine solche würde dem Verwendungszweck widersprechen (wie es beispielsweise bei Laderampen oder Schwimmbecken der Fall ist). 

Die OIB-Richtlinie 4 sieht für Fallhöhen von 1 bis 12 Metern eine Mindesthöhe der Absturzsicherung von 100 cm gemessen von der Standfläche vor. Beträgt die Absturzhöhe 12 Meter oder mehr, muss die Sicherung mindestens 110 cm hoch sein. Öffnungen in Absturzsicherungen dürfen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm ausfallen. Ausnahmen gelten für Versammlungsstätten, wo eine ungehinderte Sicht auf einen Aktionsbereich notwendig ist. Ein Hochklettern am Geländer sollte beispielsweise durch den Verzicht auf große horizontale oder schräge Elemente am Geländer erschwert werden. 

Kindergärten, Schulen und sonstige Einrichtungen für Kinder im Alter von bis zu zehn Jahren benötigen in für Kinder zugänglichen Räumen Kindersicherungen an den Fenstern, sollte dort eine Absturzhöhe von mehr als zwei Metern gegeben sein. 

Auch potenzielle Abstürze durch Schächte, Ausstiege oder Einbringöffnungen werden in der OIB-Richtlinie 4 erfasst: Diese sind durch trag- und verkehrssichere Abdeckungen abzusichern. Sollten die Abdeckungen leicht genug sein, dass sie von Unbefugten geöffnet werden könnten, müssen sie außerdem durch Absperreinrichtungen oder ähnliche Maßnahmen gesichert werden. 

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