Überprüfung von Brandschutztüren nach ÖN B3850:
Brandschutztüren sind für den Brandschutz unverzichtbar – daher sind regelmäßige Überprüfungen von Zustand und Funktion der Türen von immenser Wichtigkeit.
Durch unsachgemäße Benutzung der Tür kann die Funktionstüchtigkeit nämlich zunehmend beeinträchtigt werden: Verzieht eine Brandschutztür sich, weil sie beispielsweise regelmäßig durch Verkeilung offen gehalten wird, ist sie nicht mehr selbstschließend. Das bedeutet, dass sie sich nicht mehr zuverlässig selbstständig und vollständig schließt. Ihre Funktion beim Brandschutz kann sie so nicht mehr erfüllen und wird zum echten Sicherheitsrisiko.
Ablauf der Überprüfung
Durch die Herstellervorschrift und in Anlehnung an die Ö-Norm B3850 wird eine jährliche Prüfung von Brandschutztüren durch sachkundiges Personal gefordert. Dabei erfolgt zunächst eine Augenscheinkontrolle auf offensichtliche Beschädigungen der Tür – etwa in Form von Rissen, Dellen oder Beulen. Ist die Tür in einem Flucht- und Rettungsweg verbaut, wird auch die freie Zugänglichkeit überprüft. Im Anschluss erfolgen die Funktionskontrolle, wobei das ordnungsgemäße Schließen der Brandschutztür getestet wird, und die Wartung entsprechend der Herstellerangaben, was beispielsweise das Ölen der Scharniere und Schließanlagen miteinschließt. Viele Türen verfügen über eine Feststelleinrichtung und / oder sind an eine Brandmeldeanlage angebunden: Auch diese Funktionen werden selbstverständlich kontrolliert.
Nach der Überprüfung der Brandschutztür wird ein entsprechendes Protokoll angefertigt, das der jeweiligen Tür dauerhaft zuzuordnen ist, und die Tür mit einer Prüfplakette versehen, auf der eine fortlaufende Nummer zu finden ist. Die Kontrolle der Brandschutztüren erfolgt nach §7 AStV (Arbeitsstättenverordnung).
IMMOTECH: Ihr starker Partner
Als Experten für Brandschutz und Sicherheitstechnik übernehmen wir die jährlichen fachmännischen Kontrollen Ihrer Brandschutztüren gern für Sie! Außerdem bieten wir Ihnen die Wartung von Toren mit Kraftantrieb, Toren mit Handantrieb (> 10m2 Torfläche), Schrankenanlagen, Stapel-Parkern und Fußgängertüren mit Kraftantrieb. Auch diese sollten laut AM-VO §8 mindestens einmal im Kalenderjahr, spätestens jedoch in einem Abstand von 15 Monaten, durchgeführt werden.